- 21. August 2023
Der Mandant war über Italien nach Deutschland eingereist und hatte in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Das Verwaltungsgericht hob nun die Ablehnung des Asylantrags auf. In Italien könnten Schutzsuchende weder eine Unterbringung noch Versorgung erlangen. Die italienischen Behörden lehnten seit Dezember 2022 die Aufnahme von Schutzsuchenden nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung unter Berufung auf „technische Gründe“ und „fehlende Aufnahmekapazitäten“ ab.