- 30. Juni 2021
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Mandantin die Flüchtlingseigenschaft zerkannt, weil ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung wegen ihres westlichen Lebensstils drohte.
Die Mandantin lehnt die Sitten und Gebräuche ihres Herkunftslandes ab. Sie wollte sich insbesonderen nicht dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen unterwerfen und den abverlangten Verhaltensweisen und Traditionen in ihrem Herkunftsland entsprechen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte der Mandantin nun die Flüchtlingseigenschaft zu. Eine Verfolgung kann auch dann drohen, wenn eine bestimmte soziale Gruppe eine für ihre Identität bedeutsame Überzeugung teilt und nicht gezwungen werden kann, auf diese Überzeugung zu verzichten. Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann aber auch dann drohen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.