- 22. Januar 2021
Die Mandanten hatten in Italien internationalen Schutz erhalten. Nachdem sie auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Asylantrag als unzulässig ab und forderte die Mandanten zur Ausreise auf.
Das Verwaltungsgericht hob nun die Ablehnung dieses Asylantrags auf. Es bestehe bei einer Familie mit vier Kindern trotz internationalem Schutz in Italien die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK. Die Mandanten drohten bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterkunft zu erhalten. Die Mandanten müssten bei einer Rückkehr ihre Kinder selbstständig versorgen und wären nicht in der Lage, die elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen.