Verwaltungs­gericht sieht Gefahr einer unmenschlichen Behand­lung von International Schutz­berechtigten in Italien

Die Mandanten hatten in Italien internationalen Schutz erhalten. Nachdem sie auch in Deutsch­land einen Asyl­antrag gestellt hatten, lehnte das Bundes­amt für Migration und Flüchtlinge diesen Asylantrag als unzulässig ab und forderte die Mandanten zur Ausreise auf.

Das Verwaltungs­gericht hob nun die Ablehnung dieses Asylantrags auf. Es bestehe bei einer Familie mit vier Kindern trotz internationalem Schutz in Italien die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behand­lung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK. Die Mandanten drohten bei einer Rück­kehr nach Italien keine Unterkunft zu erhalten. Die Mandanten müssten bei einer Rück­kehr ihre Kinder selbstständig versorgen und wären nicht in der Lage, die elementarsten Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen.