- 18. Februar 2020
Die Mandantin sollte im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens in einen anderen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens abgeschoben werden. Dies untersagte nun das Verwaltungsgericht und hob den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf.
In dem konkreten Fall der Mandantin sei die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Mandantin zähle aufgrund der schweren Krebserkrankung und der chemotherapeutischen Behandlung zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe.