- 12. Dezember 2019
Das Jobcenter darf das Einkommen minderjähriger Kinder nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft anrechnen.
Aufgrund einer aufenthaltsrechtlichen Besonderheit erhielt zwar die Mandantin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ihre minderjährigen Kinder erhielten aber keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dafür erhielten ihre Kinder Unterhaltsleistungen durch den Vater. Diese Unterhaltsleistungen rechnete das Jobcenter zunächst auf die Leistungen der Mandantin an und kürzte die Leistungen der Mandantin. Auf den erhobenen Widerspruch half das Jobcenter nun in vollem Umfang ab.