Jobcenter darf Einkommen minder­jähriger Kinder nicht anrechnen

Das Jobcenter darf das Einkommen minder­jähriger Kinder nicht zur Verteilung in der Bedarfs­gemeinschaft anrechnen.

Aufgrund einer aufenthalts­rechtlichen Besonder­heit erhielt zwar die Mandantin Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts, ihre minder­jährigen Kinder erhielten aber keine Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts. Dafür erhielten ihre Kinder Unterhalts­leistungen durch den Vater. Diese Unterhalts­leistungen rechnete das Jobcenter zunächst auf die Leistungen der Mandantin an und kürzte die Leistungen der Mandantin. Auf den erhobenen Wider­spruch half das Jobcenter nun in vollem Umfang ab.