Härtefall­kommission ersucht Ausländer­behörde, Aufenthalts­titel zu erteilen

Die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Ausländer­behörde ersucht, einen Aufenthalts­titel aus humanitären Gründe nach § 23a Abs. 1 AufenthG für den Mandanten zu erteilen.

Der Asyl­antrag des Mandanten war abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Härtefall­kommission sah nun aber die Voraus­setzungen für die Erteilung eines Aufenthalts­titels aus humanitären Gründen aufgrund der persönlichen Situation des Mandanten und seiner sozialen Integration sowie seiner guten wirtschaft­lichen Perspektive als erfüllt an.